Österreich, Heiligenkreuz im Lafnitztal, 19.09.2015
Tausende Flüchtlinge, hauptsächlich aus Syrien, Afghanistan, Pakistan und den Irak, fliehen zur Zeit über die sogenannte Balkanroute.
Hier: Flüchtlinge passieren die grüne Grenze Ungarn nach Österreich bei Heiligenkreuz.
Foto: Roland Geisheimer / attenzione

Die Idee der »sicheren Herkunftsstaaten«

Ausgewählte Staaten als sogenannte »sichere Herkunftsstaaten« zu beschreiben, entspricht einer willkürlichen und uneinheitlichen Praxis, die dazu dienen soll, vermeint- lich unkompliziert und human (da schnelle Entscheidungen bei der Asylbearbeitung
in Aussicht gestellt werden) die Flüchtlingszahlen zu reduzieren. ProAsyl hat darauf hingewiesen, dass das Europarecht zu komplex ist, um eine derartige Rechtsgrundlage zu legitimieren, in einem derartigen Hauruckverfahren leide die rechtliche Vorgabe der Einzelprüfung einer jeden Asylansuchung und mehrt so das Leid der Menschen, die sich zu den eigenen Fluchtgründen nicht äußern können, um das Verfahren zu beeinflussen.
In Deutschland gelten derzeit 27 EU-Mitgliedsstaaten + 8 Staaten als »sicher« (insgesamt 35). In Österreich alle EU-Staaten + 13 Staaten (insgesamt 40) und in der Schweiz insgesamt 44 Staaten.
ProAsyl: »Bei der Debatte geht vor allem verloren: Der Kern des Asylrechts ist die individuelle Einzelfallprüfung. Jedwede pauschale Einstufung von Staaten als angeblich ›sicher‹ höhlt diese Grundfeste weiter aus.«
Wie »sicher« die als solche gelabelten Staaten tatsächlich sind, ist unterschiedlich zu bewerten.
Beim Beispiel Albanien, Montenegro und dem Kosovo muss aufgrund der dortigen instabilen politischen Verhältnisse vor Augen geführt werden, dass Flüchtende unter Umständen von einer traumatischen Flucht in die nächste geraten könnten.

Definition des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

»Dies sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (§ 29a AsylVfG).
Diese Vermutung besteht, solange ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch verfolgt wird. ›Sichere Herkunftsstaaten‹ sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II des Asylverfahrensgesetzes bezeichneten Staaten.«
Rechtliche Basis: Richtlinie 2013/32/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung).